Wertermittlung für bebaute und unbebaute Grundstücke
Wir ermitteln für Sie den Marktwert Ihrer Immobilien für den Kauf oder Verkauf
nach § 194 BauGB. Darüber hinaus bietet unser Büro auch eine Immobilienkauf–
und Immobilienverkaufsberatung an.
Der Marktwert oder synonym der Verkehrswert wird in § 194 BauGB definiert:
“Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.”
Verfahren zur Wertermittlung
Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren nach §§ 13 -14 WertV leitet den Verkehrswert aus den Kaufpreisen von Grundstücken ab, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (z. B. Lage des Grundstücks, Baujahr und Größe des Gebäudes, Bauart und Ausstattung) mit dem Wertermittlungsobjekt hinreichend übereinstimmen (§ 13 Abs. 1 WertV). Ein Preisvergleich für bebaute Grundstücke ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn die baulichen Anlagen der Vergleichsgrundstücke hinsichtlich Baualtersgruppe, Ausstattung und Zustand annähernd mit denjenigen des Bewertungsobjektes übereinstimmen. Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisvergleich zu ermitteln.
Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren nach §§ 15 - 20 WertV findet hauptsächlich bei Objekten, bei denen der erzielbare Ertrag für die Bestimmung des Wertes im Vordergrund steht, seine Anwendung.
Sachwertverfahren
Hier werden die Kosten nach §§ 21-25 WertV ermittelt, die bei einem Neubau des zu bewertenden Objektes entstehen würden. In einem weiteren Schritt wird die Abnutzung bewertet und abgezogen. Außerdem werden sonstige Wertbeeinflussende Umstände berücksichtigt.
Dieses Verfahren findet z.B. bei eigengenutzten bebauten Grundstücken seine Anwendung.
Die Höhe der Honorierung richtet sich grundsätzlich nach §34 der HOAI.

